( § 101 ArbVG ) Wird der Zuständigkeitsbereich eines Geschäftsstellenleiters einer Filiale eines mehrere Automarken vertreibenden Autohandelsunternehmens im Zuge einer wirtschaftlich notwendigen Organisationsänderung (Umstrukturierung) insofern eingeschränkt, als ihm die Leitung des Vertriebs einer von bislang zwei Automarken entzogen wird, liegt darin keine verschlechternde, vertragsändernde Versetzung, wenn ihm zwar die Position eines Geschäftsstellenleiters vertraglich eingeräumt wurde, nicht aber die bislang innegehabte Zuständigkeit für zwei Automarken. ASG Wien 27.03.2001, 4 Cga 316/00v, rk.