( § 67, § 72 BSVG, § 65 Abs 1 Z 2, § 90 ASGG ) Um Wertungswidersprüche zu verhindern und verfahrensökonomischen Gründen Rechnung zu tragen, kann bei Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (hier: Ausgleichszulage) die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über eine Ratengewährung selbständig mit Klage bekämpft werden, weil es sich dabei um einen Streit über die Konditionen der Rückersatzleistung und damit (im weiteren Sinn) um eine Streitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt. Ein Rechtsmittel steht den Parteien in derartigen Streitigkeiten allerdings in Hinblick auf die Bestimmung des § 90 Z 1 ASGG nicht offen. OGH 05.12.2000, 10 ObS 267/00p.