(§ 7 Abs 2 Z 3 GSVG) Die Pflichtversicherung eines Gesellschafters in der Pensionsversicherung endet nur dann mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist, wenn die Löschung von einer dazu berechtigten Person, d.h. von einem aktiven Geschäftsführer und nicht von einem zurückgetretenen oder abberufenen, beantragt wurde. BMAGS 14.09.1999, 121.231/3-7/98. (ZAS Jud. 4/2001)