( § 44, § 49 Abs 3 Z 24 ASVG ) Da die rationelle Ausführung der übertragenen Arbeit zu den grundsätzlichen Pflichten eines Dienstnehmers gehört, ist der Entwurf verbesserter Abrechnungsformulare und Bestelllisten durch einen Buchhalter nicht als Verbesserungsvorschlag anzusehen, so dass die dafür gezahlte Prämie als Entgeltbestandteil in die Berechnung der Beitragsgrundlage einfließt.
VwGH 04.10.2001, 97/08/0119