( § 49 Abs 1 und Abs 3 ASVG ) Verpflichtet sich ein Dienstgeber im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung einer freiwilligen Abfertigung, obwohl im zugrunde liegenden Verfahren allein das Vorliegen des Anspruchs auf Überstundenentgelt strittig war, ist die vorgenommene Widmung der Vergleichssumme als Abfertigung für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge unbeachtlich.
VwGH 04.10.2001, 98/08/0209