(§ 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG) Zeiten einer freiwilligen Versicherung sind in Hinblick auf den Berufsschutz und bei ähnlich gelagerten Fragen der überwiegenden Ausübung einer gleichen oder gleichartigen Beschäftigung als neutrale Zeiten zu betrachten. Es kommt daher nicht darauf an, ob und was der Versicherte in den Zeiten der freiwilligen Versicherung gearbeitet hat. OLG Linz 07.09.1999, 12 Rs 120/99. (ZAS Jud. 4/2001)