( § 18 Abs 1 BAG ) Die Wirksamkeit der Verkürzung der Weiterverwendungszeit von Lehrlingen durch die BAG-Novelle 2000 beschränkt sich auf Behaltezeiten, die kraft Gesetzes nach dem In-Kraft-Treten der Novelle mit 1. 9. 2000 zu vereinbaren waren.
OGH 0 5.09.2001, 9 ObA 218/01a