Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (25. Novelle zum BSVG)
BGBl I 2002/3, ausgegeben am 4. 1. 2002
Um die Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu verbessern und aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit wurde die 25. Novelle zum BSVG gegenüber der Regierungsvorlage (siehe bereits ARD 5263/3/2001) mit der Ergänzung beschlossen, dass für die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten € 3.700,- übersteigen, mit 1. 1. 2002 eine gesonderte Beitragspflicht eingeführt wird.