Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (26. Novelle zum GSVG). In Abänderung der Regierungsvorlage (siehe bereits ARD 5263/3/2001) ist die Optionsmöglichkeit, von einer Geldleistungsberechtigung in eine Sachleistungsberechtigung zu wechseln, wie im umgekehrten Fall ebenfalls nur gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages möglich (§ 85a Abs 2 GSVG). Bundesgesetz; BGBl I 2002/2, ausgegeben am 4. 1. 2002.