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§ 82 lit g GewO

ARD 5275/45/2002 Heft 5275 v. 8.1.2002

( § 82 lit g GewO ) Ein Arbeiter kann entlassen werden, wenn er sich durch eine gefährliche Drohung gegenüber dem Gewerbeinhaber oder gegen einen Arbeitskollegen schuldig macht. Eine Äußerung wie „Ich mache dich kaputt!“ ist unter Berücksichtigung der konkreten Begleitumstände objektiv geeignet, begründete Besorgnis auszulösen, so dass auch unter Berücksichtigung des weiterhin uneinsichtigen Verhaltens des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber keinesfalls zumutbar ist, das Dienstverhältnis für die Dauer der Kündigungsfrist fortzusetzen. ASG Wien 0 4.05.2001, 15 Cga 165/00v, rk.

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