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§ 27 Z 6 AngG

ARD 5275/44/2002 Heft 5275 v. 8.1.2002

( § 27 Z 6 AngG ) Lässt sich ein Angestellter Tätlichkeiten gegen einen Auftragnehmer des Arbeitgebers zuschulden kommen, der damit beauftragt war, mögliche Verstöße gegen das Konkurrenzverbot des § 7 AngG zu recherchieren, sind damit die Tätlichkeiten des Arbeitnehmers keineswegs nur privater Natur, sondern es musste ihm bewusst sein, dass sie auch Auswirkungen auf das Dienstverhältnis haben müssen. Da dieses Vorgehen auch objektiv als Handlung zu beurteilen ist, die einen Angestellten des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, ist - unabhängig von der Mitbediensteteneigenschaft des Angegriffenen - auch der Entlassungsgrund des § 27 Z 1 letzter Fall AngG erfüllt. Selbst wenn man dem Arbeitnehmer zugestehen wollte, dass er sich durch das Anfertigen von Fotos in seiner Privatsphäre verletzt erachtete, kann sein Verhalten (hier: derart heftiges Reißen am Pullover des Angegriffenen, dass dieser zu Sturze kam) nicht mehr als angemessen beurteilt werden. OGH 11.04.2001, 9 ObA 85/01t.

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