( § 27 Z 1 und Z 6 AngG ) Das Zugehen von verfänglichen pornografischen Fotos des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber stellt weder den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit noch jenen der Verletzung der Sittlichkeit gemäß § 27 Z 6 AngG her, so dass diese Entlassungsgründe nicht vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nicht selbst die Übermittlung der Fotos an den Arbeitgeber veranlasst hat. Es ist nämlich nicht vom Arbeitnehmer zu verantworten, dass solche intimen Fotos in die Sphäre des Arbeitgebers gelangen. Die Herstellung derartiger Fotos selbst ist weiters ein außerdienstlichen Verhalten, das allein als solches das dienstliche Vertrauen des Arbeitgebers nicht gefährden kann. ASG Wien 14.12.2000, 11 Cga 281/99v, Berufung erhoben.