( § 27 Z 1 und Z 4 AngG ) War einem Arbeitgeber schon seit längerer Zeit bekannt, dass ein Arbeitnehmer des Öfteren eigenmächtig seine Mittagspausen verlängerte und im Kollegenkreis abfällige Bemerkungen über Ausländer machte, dies selbst nach einer generellen Weisung, solche Äußerungen zu unterlassen, ohne dass er aber Konsequenzen aus den Vorfällen zog, ist eine darauf gestützte Entlassung verspätet und daher unberechtigt. ASG Wien 05.04.2001, 21 Cga 100/00d, rk.