( § 191 Abs 3 lit b, § 93, § 97, § 101 BAO ) Ein Feststellungsbescheid über gemeinschaftliche Einkünfte einer GmbH als Geschäftsherrn und deren stillen Gesellschafter ist nur dann wirksam ergangen, wenn er neben der handelsrechtlich richtigen Firma der GmbH auch die einzelnen stillen Gesellschafter konkret bezeichnet.
VwGH 02.08.2000, 99/13/0014