( § 81 BAO ) Verständigt die Abgabenbehörde den Gesellschafter einer Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) von der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten für die OEG gemäß § 81 Abs 2 BAO, handelt es sich um keinen Bescheid. Dies ändert jedoch nichts daran, dass (anlässlich der Verständigung) die Erhebung von Einwendungen gegen die Vertreterbestellung oder Anträge auf anderweitige Vertreterbestellung zulässig sind, über die für den Fall, dass ihnen nicht stattgegeben wird, bescheidmäßig abzusprechen ist.