( § 81 BAO ) Wurde im Spruch eines Bescheides über die Berufung von namentlich angeführten Personen (hier: den ehemaligen Gesellschaftern einer beendeten GesBR) abgesprochen, wurden auf diese Weise die betreffenden Personen als Adressaten des Bescheides bezeichnet. Die Zustellung an die von der Abgabenbehörde aus der Mitte der Gesellschafter bestellte vertretungsbefugte Person ist daher auch dann rechtmäßig, wenn im Adressfeld nur der Name des Zustellungsbevollmächtigten mit dem Zusatz „und Mitbesitzer“ aufscheint. VwGH 29.05.2001, 2001/14/0033. (Beschwerde abgewiesen)