( § 7 Abs 3 Z 1 AlVG ) Ist der Arbeitslose einziger persönlich haftender und vertretungsbefugter Gesellschafter einer Kommanditerwerbsgesellschaft, die ein Kaffeehaus betreibt, wobei sowohl er als auch ein Kommanditist sich verpflichtet haben, als Einlage ausschließlich ihre Arbeitskraft einzubringen, rechtfertigt dies die Annahme des Arbeitsmarktservice, dass sich der Arbeitslose im fraglichen Zeitraum nicht zur Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält und daher nicht verfügbar ist. Mangelt es schon an der Verfügbarkeit, kommt es auf die nur in Zusammenhang mit der Arbeitswilligkeit bedeutsame ausdrückliche Bekundung, (subjektiv) zur Annahme einer vom AMS vermittelten Beschäftigung bereit zu sein, ebenso wenig an wie darauf, dass nach Angaben des Arbeitslosen seine Ehefrau „das Kaffeehaus führt“. VwGH 27.07. 2001, 2000/08/0216. (Beschwerde abgewiesen)