( § 11 AlVG idF vor BGBl I 2000/142 ) Längere, einem Pendler zumutbare Fahrtzeiten stellen ebenso wenig einen triftigen, die Sperrfrist für das Arbeitslosengeld verhindernden Grund für eine Selbstkündigung dar wie die Absicht, Betreuungspflichten für die schon von der Ehefrau betreuten Kinder zu übernehmen, oder eine vom Arbeitsmarktservice gestellte günstige Prognose für die Bezahlung des Arbeitslosengeldes bei Selbstkündigung.