( § 82 lit f GewO ) Erklärt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf dessen Aufforderung, zu ihm zu kommen, dass er zuerst noch sein Telefongespräch zu Ende führen wolle, ist dieses Verhalten selbst dann nicht geeignet, den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung zu verwirklichen, wenn der Arbeitnehmer wenige Tage zuvor wegen eines anderen Vorfalls schriftlich verwarnt wurde. OGH 27.06.2001, 9 ObA 153/01t.