(§ 82 lit f 1. Fall GewO) Der eigenmächtige Antritt oder die eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs stellt ein unbefugtes Verlassen der Arbeit dar und rechtfertigt eine Entlassung nach § 82 lit f GewO. ASG Wien 22.01.1999, 25 Cga 77/98w. (Arb 11.939)