( § 49 Abs 1 ASVG, § 7 BEinstG ) Der gemäß § 13 des Kollektivvertrages für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben im Bundesland Kärnten (hier: in der Fassung vor der 1993 in Kraft getretenen Änderung) für die „freie Station“ in Anrechnung zu bringende Betrag ist Teil des Bruttolohnes, weshalb sich die Regelung über den der verminderten Arbeitsfähigkeit entsprechenden Teil des Lohnes und die Kürzung des Bruttolohnes im gleichen Prozentsatz auf den Gesamtbetrag beziehen muss (vgl. VwGH 24. 6. 1997, 95/08/0100, ARD 4885/25/97) . VwGH 03.04.2001, 95/08/0046. (Bescheid aufgehoben)