( § 44, § 49 ASVG, KV-Bauindustrie und -gewerbe ) Ist der einem Dienstnehmer zustehende kollektivvertragliche Anspruch auf Anrechnung von Vordienstzeiten noch nicht verfallen, da der Dienstgeber noch keinen entsprechenden Dienstzettel ausgestellt hat, ist für die Bemessung der allgemeinen Beitragsgrundlage der dem Dienstnehmer unter Berücksichtung der Vordienstzeiten zustehende höhere Lohn (Anspruchslohn) heranzuziehen.