( § 44, § 49 Abs 1 ASVG, § 1152 ABGB ) Bezieht ein Dienstnehmer tatsächlich ein geringeres Entgelt als den kollektivvertraglichen Mindestlohn, ist dieses (höhere) Entgelt Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge.
VwGH 27.07.2001, 99/08/0148
Allgemeine Beitragsgrundlage ist für Pflichtversicherte das im Beitragszeitraum gebührende Entgelt iSd § 49 ASVG mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen. Unter Entgelt sind dabei die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Für die Bemessung der Beiträge ist somit nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es diesen tatsächlich gewährten Betrag übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch besteht. Ob ein derartiger Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen.