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§ 48 Abs 6 und Abs 7 Wr. VBO

ARD 5274/53/2002 Heft 5274 v. 4.1.2002

( § 48 Abs 6 und Abs 7 Wr. VBO ) Nach § 48 Abs 7 Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (Wr. VBO) sind Zeiten in Dienstverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften der „Dienstzeit nach Abs 6“ unter gewissen Voraussetzungen zuzurechnen. Dass diese Anrechnungsbestimmung nur auf § 48 Abs 6 Wr. VBO verweist, wo die Höhe der Abfertigung gestaffelt nach der jeweiligen Dienstzeit geregelt wird, und nicht auf § 48 Abs 2 Z 1 Wr. VBO, wonach die Abfertigung dann nicht gebührt, wenn die Dienstzeit weniger als 3 Jahre beträgt, hat nicht die Bedeutung, dass die Anrechnungsbestimmung nur für die Höhe und nicht auch für den Anspruch auf Abfertigung selbst maßgeblich ist. § 48 Abs 2 Z 1 Wr. VBO enthält nur eine den Anspruch auf Abfertigung ausschließende Bestimmung, während § 48 Abs 6 Wr. VBO die Anspruchsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruches, nämlich die Vollendung einer bestimmten Dienstzeitdauer, fordert, aber auch die Höhe der Abfertigung bestimmt. OGH 05.09.2001, 9 ObA 167/01a.

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