( § 23 AngG ) Der Umstand allein, dass 2 Arbeitsverhältnisse zu wirtschaftlich verbundenen Unternehmen bestehen, hindert nicht das Entstehen von Abfertigungsansprüchen gegenüber beiden Arbeitgebern, wenn auch im Regelfall nur auf Grundlage des bei dem jeweiligen Arbeitgeber bezogenen Entgelts. OGH 05.07.2001, 8 ObA 161/01m.