(§ 22 Z 2 EStG, § 5 KommStG) Ein Fixbezug eines Gesellschafter-Geschäftsführers stellt ein starkes Indiz gegen ein Unternehmerwagnis dar und auch eine erfolgsabhängige Prämie vermag ein Unternehmerwagnis nicht zu begründen, so dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen diese Einkünfte iSd § 22 Z 2 EStG in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen sind.
VwGH 25.09.2001, 2001/14/0092