(§ 5 Abs 2 lit a KommStG) Während eines aufrechten Dienstverhältnisses geleistete Pensionsabfindungen sind in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen.
VwGH 12.09.2001, 2000/13/0058
Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist nach § 5 Abs 1 KommStG die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören u.a. Ruhe- und Versorgungsbezüge (§ 5 Abs 2 lit a KommStG).