(§ 381 EO, § 31 Abs 3 AngG) Einem Arbeitnehmer, der bereits vor Antritt eines befristeten Dienstverhältnisses von diesem schuldhaft zurückgetreten ist und einen neuen Arbeitsvertrag mit seinem ehemaligen Arbeitgeber abschlossen hat, kann eine entgeltliche Tätigkeit bei seinem ehemaligen Arbeitgeber für die geplante Dauer des befristeten Dienstverhältnisses nicht mittels einstweiliger Verfügung untersagt werden, da sonst in unzulässiger Weise der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorgegriffen werden würde.