(§ 8 Abs 2 BEinstG) Der beabsichtigten Kündigung des einzigen Arbeitnehmers eines Kleinstbetriebes, der als begünstigter Behinderter Kündigungsschutz genießt, ist zuzustimmen, wenn die prekäre wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers den Bestand des Unternehmens ohne Abbau des Personalaufwandes gefährden würde.
VwGH 04.10.2001, 97/08/0469