(§ 10 Abs 3 GmbHG, § 1358 ABGB) Eine Bank haftet infolge Ausstellung einer bedenklichen Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG, wobei die Ersatzpflicht zunächst jenen Fehlbetrag auf die Stammeinlage umfasst, der sich dadurch ergibt, dass sie die Bestätigung unter bedenklichen Umständen und wahrheitswidrig ausgestellt hat. Die Verantwortlichkeit der Bank wird dabei nicht als Haftung für verursachten Schaden, sondern als Einstehenmüssen für die Richtigkeit der von ihr ausgestellten Bestätigung, d.h. als eine Gewährleistungs- oder Garantiehaftung, verstanden.