(§ 10 Abs 3 GmbHG) Bestätigt eine Bank die freie Verfügbarkeit der Stammeinlage, obwohl sie die Stammeinlage dem Geschäftsführer der zu gründenden GmbH als Kredit zur Verfügung gestellt hat und vereinbart ist, dass dieser Kredit mit dem von der Gesellschaft zu zahlenden Geschäftsführergehalt des Kreditnehmers zurückgezahlt wird, haftet sie für den durch den Ausfall der Stammeinlage entstandenen Gläubigerschaden, weil sie wissentlich eine unrichtige Bestätigung ausgestellt hat.