(§ 273 ASVG, § 24, 25 Abs 1 AlVG) Als Minimum an Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur einer Leistung der Arbeitslosenversicherung (hier: Notstandshilfe) muss gelten, dass sich der Widerrufsgrund erst nachträglich herausgestellt hat. Davon ist nur dann abzusehen, wenn zugleich ein Rückforderungsgrund iSd § 25 Abs 1 AlVG vorliegt. Dies ist z.B. dann denkbar, wenn zwar die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Leistung von Anfang an nicht vorlagen, zugleich aber der Empfänger der Leistung erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte.