(§ 25 Abs 3, § 38 AlVG) Der Aussteller einer unrichtigen Lohnbestätigung für Aushilfsarbeiten eines Notstandshilfebeziehers kann nur dann zum Ersatz der Notstandshilfe herangezogen werden, wenn die falsche Ausstellung für den ungerechtfertigten Notstandshilfebezug kausal gewesen ist und der Rückforderungsanspruch trotz fehlender Notlage beim Bezieher nicht durchsetzbar ist.
VwGH 20.12.2000, 95/08/0111