(§ 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG, Art 15, Art 18 DBA-Schweiz) Erhält ein Mitarbeiter eines schweizerischen Hotels nach seiner Pensionierung und der damit verbundenen Wohnsitzverlegung aus der Schweiz nach Österreich eine Pensionsabfindung von der Vorsorgestiftung des Schweizer-Hoteliers-Vereins, unterliegt diese Pensionsabfindung der Besteuerung in Österreich. Es mag zwar nicht völlig geklärt sein, ob die Pensionsabfindung als nachträgliche Einkunft aus unselbständiger Arbeit anzusehen ist und damit unter Art 18 DBA-Schweiz fällt oder ob sie als eine Versicherungsleistung unter Art 21 DBA-Schweiz zu subsumieren ist. Keinesfalls aber fällt die Pensionsabfindung unter Art 15 DBA-Schweiz, da Art 18 DBA-Schweiz, der für „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen ... für frühere unselbständige Arbeit“ gilt und der das Besteuerungsrecht unabhängig vom Arbeitsort dem Ansässigkeitsstaat zuweist, dem Art 15 DBA-Schweiz und dem dort inhärenten Kausalitätsprinzip vorgeht. Wie auch immer die abkommensrechtliche Einordnung zu erfolgen haben wird, die Erhebung einer 6%igen schweizerischen Quellensteuer ist durch das Abkommen jedenfalls nicht vorgesehen.