(§ 447g Abs 3 Z 1 lit c ASVG) Den Bund (BM für Landesverteidigung) trifft die Verpflichtung, zur Abgeltung der den Pensionsversicherungsträgern erwachsenden Aufwendungen aus der Anrechnung der Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung für jeden Zeitsoldaten ab dem 2. Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat im laufenden Versicherungszeitraum einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Der Zeitraum, für den ein Abgeltungsbetrag zu leisten ist, bestimmt sich dabei nach der Dauer der Wehrdienstleistung - unabhängig davon, wie viele Verpflichtungszeiträume diese Wehrdienstleistung umfasst. VfGH 03.10.2000, A 6/97.