(§ 133 Abs 2, § 136 ASVG, Art 6 RL 89/105/EWG ) Der in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Rechtsschutz beim Zulassungsverfahren für Medikamente auf die Liste erstattungsfähiger Heilmittel widerspricht Art 6 Nummer 2 RL 89/105/EWG , da der vorgesehene Rechtsbehelf vor dem mit unabhängigen Fachleuten besetzten kleinen und großen Fachbeirat - beides sind Verwaltungsorgane beim HVSVT - kein Rechtsmittel vor einem echten Rechtsprechungsorgan ist.