(§ 293 BAO) Ein Berichtigungsbescheid, mit dem ein Berufungsbescheid, der einer Berufung voll stattgab und damit eine Klaglosstellung vor dem VwGH bewirkte, insofern abgeändert wird, als dem Berufungsbegehren berichtigend nur mehr teilweise stattgegeben wurde, beschränkt sich nicht nur auf die Bereinigung von versehentlichen Fehlern und ist daher rechtswidrig.
VwGH 31.10.2000, 95/15/0088