(§ 162, § 184 BAO) Eine fehlende Empfängerbenennung nach § 162 BAO vermag zwar die Versagung der diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben zu rechtfertigen (vgl. VwGH 15. 9. 1999, 99/13/0150, ARD 5139/24/2000), stellt aber keine Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Frage dar, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und ob den Gesellschaftern entsprechende Beträge zugeflossen sind. Ergab eine Betriebsprüfung, dass 50% der Rechnungsbeträge als „Schwarzlöhne“ an nicht genannte Personen ausbezahlt wurden, können diese nicht als Vorteilszuwendungen und damit als verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter gewertet werden. VwGH 25.04.2001, 98/13/0081, 0099. (Bescheid aufgehoben)