(§ 253c Abs 1 Z 3 ASVG) Bei einem im letzten Jahr vor dem Stichtag vollbeschäftigt gewesenen Lehrer darf für den Anspruch auf Gleitpension eine Teilzeitbeschäftigung das Höchstausmaß von 28 Wochenstunden auch dann nicht überschreiten, wenn seine tatsächliche Lehrverpflichtung vor dem Stichtag die volle Lehrverpflichtung überstiegen hat.
OGH 25.07.2000, 10 Ob S 172/00t