(§ 10 AZG) Das Wesen einer Pauschalvereinbarung über die Abgeltung von Überstunden besteht darin, dass mit dem vereinbarten Fixbetrag alle aufgelaufenen Überstunden abgegolten werden. Die Pauschalsumme versteht sich dabei vernünftigerweise inklusive aller aufgrund der Überstundenleistung gebührenden Zuschläge. Die Vereinbarung eines Überstundenpauschales hindert den Arbeitnehmer jedoch nicht, höhere Beträge aufgrund der tatsächlich geleisteten Überstunden einzufordern, sofern er darstellen kann, inwieweit sich unter Anwendung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen ein höherer Betrag aufgrund der tatsächlich geleisteten Überstunden ergibt. ASG Wien 20.12.2000, 32 Cga 212/00f, Berufung erhoben.