(§ 10 AZG, § 1491 ABGB) Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Überstundenentgelt ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber angeordneten Arbeitszeitaufzeichnungen entsprechend der Vorgabe des Kollektivvertrages führt und an die vom Arbeitgeber bestimmte Stelle im Betrieb weiterleitet und der Arbeitgeber aufgrund dieser Vorgangsweise die Überstunden entlohnt. Ein Verfall kann so nicht eintreten. ASG Wien 12.12.2000, 21 Cga 58/00b, rk.