(§ 20, § 119, § 184 BAO) Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben leitet sich kein berechtigtes Vertrauen auf das Beibehalten einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise ab. Kann z.B. ein Steuerpflichtiger eine früher nicht beanstandete unentgeltliche Abgabe von Kollektionsteilen nicht glaubhaft machen, besteht begründeter Anlass für eine Schätzung der Grundlagen der Abgabenerhebung. VwGH 30.11.1999, 94/14/0085. (Beschwerde abgewiesen)