(§ 119, § 161 BAO) Hat sich ein Steuerpflichtiger im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, die durch Urkunden und teilweise auch durch rechtskräftige strafgerichtliche Urteile belegten Feststellungen und daraus gezogenen Schlüsse der Abgabenbehörde zu bestreiten, ohne selbst seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu entsprechen, liegt kein relevanter Verstoß der belangten Behörde gegen ihre Ermittlungspflicht vor. VwGH 13.10.1999, 94/13/0102. (Beschwerde abgewiesen)