(§ 45 Abs 2 BAO) Entbehrliche Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs 1 BAO sind solche, die in ihrer Gesamtheit auf die Förderung der begünstigten Ziele der Körperschaft eingestellt sind, wobei der ideelle Vereinszweck auch anders als durch diese betriebliche Tätigkeit erreicht werden kann. Sie dienen den begünstigten Zwecken, ohne vom ideellen Zweck mitumfasst zu sein. Betriebe dieser Art dürfen nicht zum bloßen Erwirtschaften von Einnahmen oder von sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen um ihrer selbst willen geführt werden. Der Betrieb muss den gemeinnützigen Bereich nicht nur materiell, sondern auch ideell unmittelbar einsichtig fördern.