vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 213a ASVG

ARD 5262/10/2001 Heft 5262 v. 16.11.2001

(§ 213a ASVG) Die durch die Führung eines Betriebes erforderliche tägliche Fülle von Überlegungen und Dispositionen unter Zeitdruck verringert nicht den vom Arbeitgeber anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab in Hinblick auf den Anspruch auf Integritätsabgeltung. Wenn der Unternehmer die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht persönlich überwachen kann, ist er verpflichtet, einen dafür geeigneten Vertreter zu bestellen. LG Graz 27.05.1999, 32 Cgs 120/98. (ZAS Jud. 2/2001)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!