(§ 49a ASGG) Eine unvertretbare Rechtsansicht liegt erst dann vor, wenn zu einer Rechtsfrage eine gefestigte und/oder höchstgerichtliche Judikatur existiert und die vertretene Rechtsmeinung von dieser abweicht. Die vereinzelte Entscheidung einer Berufungsinstanz macht - vor allem dann, wenn der Rechtszug an den OGH grundsätzlich noch möglich ist - eine gegenteilige Auffassung nicht zu einer unvertretbaren Rechtsansicht. OLG Wien 13.10.2000, 8 Ra 253/00k, im zweiten Rechtsgang zu ASG Wien 11. 3. 1999, 30 Cga 249/98a, ARD 5057/7/99, Revision zulässig.