(§ 68 ASGG) Ob bei einem Versicherten eine Änderung seines zuletzt festgestellten körperlichen und geistigen Zustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinne des § 68 ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung. Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist oder nicht, stellt immer das Ergebnis der vom OGH nicht überprüfbaren Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar. OGH 24.10.2000, 10 Ob S 287/00d (