(§ 22 Abs 3, § 24 ArbVG) Will ein Betriebsrat mit einer Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG lediglich festgestellt wissen, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt nach dem auf den Betrieb des Arbeitgebers anzuwendenden Mindestlohntarif (hier: für Betriebe sozialer Dienste) haben, soweit die Entgeltansprüche nach der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung - nach der der MLT in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung zu gelangen hat - oder nach den Einzelarbeitsverträgen unter jenen des Mindestlohntarifes liegen, liegt keine Delegation ihm zustehender Regelungsbefugnisse auf andere Rechtssubjekte in Form einer (unzulässigen) dynamischen Verweisung vor. OGH 07.06.2001, 9 Ob A 202/00x , in Abänderung von OLG Wien 15. 4. 2000, 7 Ra 64/00h, ARD 5132/5/2000.