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§ 52 Abs 6 VBG, § 863 ABGB

ARD 5260/32/2001 Heft 5260 v. 9.11.2001

(§ 52 Abs 6 VBG, § 863 ABGB) Auch wenn im VBG eine Frist zur Geltendmachung eines Fortsetzungsanspruchs nicht enthalten ist, folgt aus dem Klarstellungsinteresse der Vertragspartner, das aus dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als synallagmatisches Dauerschuldverhältnis und aus der Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers zwischen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und der Geltendmachung beendigungsabhängiger Ansprüche abgeleitet wird, dass der die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzende Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann. Bleibt ein Vertragsbediensteter nach der Ablehnung seines Dienstverlängerungsantrages über 2 Jahre untätig, ist davon auszugehen, dass er eine Fortsetzung seines Dienstverhältnisses nicht mehr ernsthaft verfolgt. OGH 27.06.2001, 9 Ob A 342/00k , in Bestätigung von OLG Wien 27. 9. 2000, 9 Ra 158/00x, ARD 5181/37/2001, und ASG Wien 21. 12. 1999, 29 Cga 88/99v, ARD 5145/6/2000.

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