(§ 45 RL-BA) Dass zu einer Informationsveranstaltung von Rechtsanwälten zur eigenen anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen auch Personen eingeladen werden, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat, und dass ein kostenloser Mittagsimbiss gereicht wird, steht der Zulässigkeit dieser Veranstaltung nicht entgegen, da die Werbemöglichkeit dem Rechtsanwalt insoweit gestattet ist, als er über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich berichtet, und er auch die Möglichkeit haben muss, sich potenziellen Mandanten darzustellen. Eine Anwaltswerbung ist demnach nicht deshalb unzulässig, weil sie sich an Personen richtet, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat. Bundesgerichtshof/BRD 01.03.2001, I ZR 300/98. (Betriebs-Berater 2001/1274, Heft 25)